Deutsche Wohnen enteignen – Volksbegehren in Berlin

Deutsche Wohnen enteignen – Volksbegehren in Berlin

Das könnte das Meisterstück der Direkten Demokratie in Berlin werden. Eine Gruppe aus Leuten von Mietenvolksentscheid, Kotti & Co, Mieterinitiativen, Mieterinnen der “Deutschen Wohnen” und der Interventionistischen Linken   wollen große Wohnungsbestände in  Berlin wieder Re-Kommunalisieren. Es gab seit der Reform der Gesetzgebung zum Volksbegehren 2006 verschiedene Re-Kommunalisierungsvorstöße. Einmal zur Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung (knapp gescheitert) und zur Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben (als erstes Berliner Volkbegehren erfolgreich).

Aber was jetzt ansteht, ist eine Nummer größer, die direkte Enteignung eines Groß-Konzerns wie Deutsche Wohnen (Umsatz 2017: 1,2 Mrd Euro, Aktuelle Finanzdaten)

Anteil Anteilseigner
9,94 % Massachusetts Financial Services Corporation (MFS), Boston Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten
9,52 % BlackRock, Inc., New York City Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten
6,93 % Norges Bank, Oslo Norwegen Norwegen (mittelbar für den Staatlichen Pensionsfonds)
4,99 % Vonovia SE, Bochum Deutschland Deutschland
31,38 % Gesamtstimmrechte der vorstehenden Aktionäre

Berlin ist für die Deutsche Wohnen, nach der Übernahme der kommunalen GSW (von Cerberus und Goldmann Sachs), die die landeseigene GSW 2004 vom Land Berlin gekauft hatten (Rot-Roter Senat!!!)) , mit ca. 100.000 Wohneinheiten ihr mit Abstand größter Markt.

In der letzten Zeit ist die Deutsche Wohnen in Berlin unangenehm mit dem Versuch aufgefallen, an der Karl-Marx-Allee weitere hunderte Wohnungen zu übernehmen. Die Bezirksämter Mitte und Friedrichshain sind inzwischen durch den Mieterprotest zu einer härteren Gangart gegen den Konzern übergegangen und versuchen über das Vorkaufsrecht  die “Deutsche Wohnen” auszubooten. Aber die Initative “Deutsche Wohnen enteignen” geht jetzt deutlich weiter und fordert die Enteignung des Konzerns und andere Big-Player auf dem Berliner Wohnungsmarkt (Vonovia, Akelius, ADO Properties und Grand City Property, insgesamt ca. 200 000 WE).

Rechtlich und Politisch ist das hochinteressant und könnte, so oder so, eine Signalwirkung für den ganzen Berliner Immobiliensektor haben – und nicht nur für den. Das wäre, nach der Vertreibung von Google aus Kreuzberg, der ganz große Coup. Denn es ist ja so: die Explosion der Berliner Boden- Wohnungspreise und die damit verbundenen Mietpreissteigerungen gehen zu einem guten Teil auf das hereinströmende niedrigzinsgedopte Finanzkapital zurück. Oh, hat da jemand Blackrock gesagt? Nein, wollten die nicht gerade Kanzler in ganz Deutschland werden?

Rechtlich geht da einiges. Enteignung klingt ja für viele nach Sowjet-Kommunismus und nicht nach deutschem Grundgesetz, Berliner Landesverfassung oder gar nach schnöden Paragrafen des Baugesetzes. Aber so sieht, vereinfacht, die juristische Sachelage aus:

BLV

Artikel 23

(1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.

 GG

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Die Einzelvorschriften  zum Thema Enteignung im Baugesetz §85 – §122 Hier

Die Expropriation der Expropriateure

Artikel 15 Grundgesetz, worauf sich die Enteignungsinitiative im besonderen Maße bezieht,  wurde so nie angewendet. Es ist auch fraglich, ob sie als alleinige Begründung einer Enteignung gerichtliche Relevanz hätte. Aber der GG-Artikel ist trotzdem interessant. Er verbürgt die Offenheit des Grundgesetztes gegenüber verschiedenen Wirtschaftsformen. Die Wahl der Wirtschaftsform wird damit explizit dem Gesetzgeber und zukünftigen parlamentarischen Mehrheiten überlassen. Die Frage, ob der Artikel 15 eher historische zu lesen und zu verstehen sei, oder eine bis heute geltende verfassungsmäßige Gestaltungsoffenheit des Wirtschaftssystems postuliert, ist hier nicht zu entscheiden. Muss ich auch nicht, dass kann man der demokratischen Auseinandersetzung überlassen.

Die SPD (Austria Branch) hatte da ja schon  vor hundert Jahren sehr gute Vorschläge durch den Abgeordneten Otto Bauer machen lassen.  Otto Bauers “Wege zum Sozialismus” haben die ganze Sachlage zur Wohnungsfrage, der Verwertung und Verarmung schon mal präzise beschrieben und Vorschläge zur Lösung gemacht:

Eines der charakteristischen Merkmale der kapitalistischen Gesellschaftsordnung ist die Zusammenballung immer gewaltigerer Volksmassen in den Großstädten und Industriegebieten. In dem Maße, als die Bevölkerung der Großstädte und Industriegebiete wächst, steigen die Wohnungspreise, die Grundrente, die Bodenwerte. Während den Eigentümern des städtischen Grund und Bodens infolge des Wachstums der Bevölkerung ein unverdienter Wertzuwachs zufällt, drängt sich die Volksmasse immer dichter in überbevölkerten Mietkasernen zusammen. (…) Fünf Jahre lang sind keine Wohnhäuser gebaut worden; vielen Gemeinden droht daher furchtbare Wohnungsnot. Die Baukosten sind ungeheuer gestiegen; es droht daher, sobald die Mieterschutzgesetze außer Wirksamkeit treten, eine ungeheuere Steigerung der Mietzinse.

Auch zur Lösung der Wohnungsfrage äußert sich der Sozialdemokrat Bauer:

Zu diesem Zweck muß der Staat den Gemeinden das Recht zugestehen, das städtische Bauland und die Miethäuser im Stadtbezirk zu enteignen. Die bisherigen Eigentümer müssen selbstverständlich von den Gemeinden entschädigt werden. Sie werden als Entschädigung Wertpapiere empfangen, die sie berechtigen, einen festen Zins aus dem Erträgnis des kommunalisierten Bodens zu beziehen. Ist dies gesetzlich geregelt, so wird es jeder Gemeinde freistehen, entweder nur den noch unbebauten Boden oder aber auch die schon bestehenden Miethäuser in ihren Besitz zu übernehmen, wenn sie dies für vorteilhaft findet. Wenn eine Stadt befürchten muß, dass infolge der politischen und wirtschaftlichen Neugestaltungen ihre Bevölkerung zurückgehen wird, dann wird sie es allerdings kaum vorteilhaft finden, den Boden in den Gemeindbesitz zu überführen. Städte aber, die erwarten dürfen, dass ihre Bevölkerung auch in Zukunft wachsen wird, werden den Boden zu dem gegenwärtigen Preise übernehmen, damit der Wertzuwachs des Bodens, der infolge des Wachstums der Bevölkerung eintreten wird, nicht mehr Privatleute bereichere, sondern der Gemeinde zufalle.

Der Volksentscheid

Und es ist mitnichten so als ob in Berlin und Deutschland nicht enteignet würde. Ich glaube, gelesen zu haben, dass im letzten Jahr ca. 100 Wohnungen in Berlin aus den unterschiedlichsten Gründen enteignet wurden. Es gibt sogar eine Enteignungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Für einen geordneten Ablauf der Enteigung wäre also gesorgt.

Ab Frühjahr 2019 gehts richtig los und es werden die  Unterschriften für die erste Hürde des Volksbegehrens gesammelt. Für den Antrag auf Volksbegehren müssen innerhalb von 6 Monaten 20.000 Unterschriften gesammelt werden. Maximal 7 Monate nach der erfolgreichen Einreichung des Antrags müssen in einer weiteren Unterschriftensammlung 7% der Wahlberechtigeten Berliner unterschreiben. Nach erfolgreicher Einreichuung dieser Unterschriften muss nach 4 Monaten die Abstimmung abgehalten werden. Das mit dem Abstimmungsquorum hab ich nicht richtig kapiert.

Also, ab Frühjahr 2019 gilt es. Werden wir aktiv, bilden wir Ketten und machen mal was wirklich politisch Schönes!